Meister-BAföG

Im Folgenden erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzungen  für die Beantragung von Meister-BAföG erfüllt sein müssen und welche Möglichkeiten sich daraus ergeben.

Meister-BAföG Kompaktlehrgang

 

Unterhaltsbeitrag:
Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfs errechnet sich aus dem BAföG-Bedarfssatz für Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung, dem Zuschlag für die Krankenversicherung und dem Beitrag zur Pflegeversicherung für Studenten.

Der maximale Förderungsbedarf für Alleinstehende beträgt zurzeit:

Grundbedarf: 398,- €
Wohnbedarf: 325,- €
Zuschlag Krankenversicherung: 84,- €
Zuschlag Pflegeversicherung: 25,- €
Erhöhungsbetrag für die Antragsteller: 60,- €

Gesamt: 892,- €

Der Unterhaltsbeitrag, in Höhe von 892,00 €, wird ab Juni 2021 zu 100 % bezuschusst.

Maßnahmebeitrag:
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühr würden Sie einen einkommens- und vermögensunabhängigen Maßnahmenbeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühr erhalten.
Dies bedeutet, dass der Maßnahmenbeitrag aus einem Zuschussanteil in Höhe von 50 Prozent und einem zinsgünstigen Bankdarlehen in Höhe von 50 Prozent besteht.

Kosten für den Meisterlehrgang: 4.290,00 €
davon
Zuschussanteil (50 %):  2.145,00 €
Darlehensanteil (50 %): 2.145,00 €

Den Zuschussanteil von 2.145,00 € erhält man von seiner zuständigen Behörde.

Zusätzlich hat man einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Darlehenserlass aufgrund bestandener Prüfung:
Bestehen Sie die Meisterprüfung erhalten Sie auf Antrag einen Erlass in Höhe von 50 Prozent des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden
Restdarlehens:
Darlehensanteil: 2.145,00 €
Abzüglich 50 % Erlass wegen
erfolgreich bestandener Prüfung: 1.072,50 €
verbleibender Darlehensanteil:     1.072,50 €

Meister-BAföG Teilzeitlehrgang

Unterhaltsbeitrag:
Da Sie den Lehrgang in Teilzeitform absolvieren möchten erhalten Sie somit keinen Unterhaltsbeitrag, weil nebenbei noch gearbeitet wird.

Maßnahmenbeitrag:
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühr würden Sie einen einkommens- und vermögensunabhängigen Maßnahmenbeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühr erhalten.
Dies bedeutet, dass der Maßnahmenbeitrag aus einem Zuschussanteil in Höhe von 50 Prozent und einem zinsgünstigen Bankdarlehen in Höhe von 50 Prozent besteht.

Kosten für den Meisterlehrgang: 4.290,00 €
davon
Zuschussanteil (50 %):  2.145,00 €
Darlehensanteil (50 %): 2.145,00 €

Dadurch haben Sie einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kfw-Bank. Das Darlehen ist während der einjährigen Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren, d.h. hier drei Jahre, zins- und tilgungsfrei.

Darlehenserlass aufgrund bestandener Prüfung:
Bestehen Sie die Meisterprüfung erhalten Sie auf Antrag einen Erlass in Höhe von 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren:
Darlehensanteil: 2.145,00 €
Abzüglich 50 % Erlass wegen
erfolgreich bestandener Prüfung: 1.072,50 €
verbleibender Darlehensanteil:     1.072,50 €

Was ist bei der Inanspruchnahme des Darlehensanteils zu beachten?

Das AFBG-Darlehen (Aufstiegsfortbildungsgesetz) wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgegeben. Geförderte erhalten im Anschluss an die Bewilligung durch das zuständige Förderamt ein Angebot über den Darlehensanteil der Förderung von der KfW. Es steht Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb einer gewissen Frist frei, ob sie das Darlehen in Anspruch nehmen. Sie können das Darlehen ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nehmen.

Das Darlehen ist zinsgünstig und während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens allerdings für sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei.

Die Rückzahlung erfolgt im Anschluss innerhalb von 10 Jahren. Die monatliche Rate beträgt grundsätzlich mindestens 128 Euro.

WICHTIG: Erfolg lohnt sich besonders für Darlehensgeförderte!
1. Wer erfolgreich die Fortbildungsprüfung besteht, erhält gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
2. Wer zusätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Lehrgang noch ein Unternehmen gründet oder übernimmt und Mitarbeiter einstellt, erhält bis zu 66 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Was müssen Geförderte „als Gegenleistung“ für die Förderung tun?
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Prüfungsteilnahme oder Prüfungserfolg sind keine Voraussetzung für das Behalten der Förderung.

Durch das Nachhalten der regelmäßigen Teilnahme wird sichergestellt, dass die für die Förderung eingesetzten Steuermittel auch zweckgerichtet eingesetzt werden. So wird eine Unterhaltsförderung mit dem AFBG bei Vollzeitmaßnahmen deshalb gewährt, weil parallel zur regelmäßigen Unterrichtsteilnahme regelmäßig eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zeitlich nicht möglich ist. Bei Teilzeitmaßnahmen stellt das Nachhalten der regelmäßigen Teilnahme sicher, dass eine staatliche Förderung für eine Maßnahme nicht zwecklos gewährt wurde, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang gefördert wurde, diese aber nicht erfolgt.

Daher ist die Förderung ab Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden zurückzuzahlen. Wer diese Grenze nicht einhält, muss die Förderung erstatten (abgesehen gesetzlichen Ausnahmen, wenn besondere unverschuldete Härten die Teilnahme verhindern, wie etwa bei einem unverzüglich erklärten Abbruch wegen Krankheit oder einer unverzüglich erklärten Unterbrechen wegen Krankheit). Daher ist von den Geförderten besonders auf die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme zu achten.

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Tel.: 0221-27 25 178-0
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